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   BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59   

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BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59 (https://dejure.org/1960,2361)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1960 - II CB 127.59 (https://dejure.org/1960,2361)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1960 - II CB 127.59 (https://dejure.org/1960,2361)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 45.56
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, daß die Einrichtung des juristischen Vorbereitungsdienstes eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerwGE 6, 13) und daß die durch diese Verfassungsnorm gesicherte freie Wahl der Ausbildungsstätte dadurch beschränkt werden kann, daß die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von besonderen persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Würdigkeit, abhängig gemacht wird (BVerwGE 7, 125 [136]).

    Insbesondere weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Urteil des Senats vom 21. November 1957 (BVerwGE 6, 13) ab; zur Frage der subjektiven Zulassungsbeschränkungen, bezüglich deren die Revision eine Abweichung geltend macht, enthält diese Entscheidung keine Ausführungen.

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, daß die Einrichtung des juristischen Vorbereitungsdienstes eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerwGE 6, 13) und daß die durch diese Verfassungsnorm gesicherte freie Wahl der Ausbildungsstätte dadurch beschränkt werden kann, daß die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von besonderen persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Würdigkeit, abhängig gemacht wird (BVerwGE 7, 125 [136]).
  • BVerwG, 31.10.1955 - V B 165.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59
    Eine solche bedingte Einlegung eines Rechtsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig, weil hierdurch eine Unsicherheit über die Prozeßlage entstehen würde, die in einem gerichtlichen Verfahren nicht hingenommen werden kann(Beschlüsse vom 31. Oktober 1955 - BVerwG V B 165.55 - [ZMR 1956, 30] undvom 20. Mai 1959 - BVerwG II CB 137.58 -).
  • BVerwG, 21.11.1958 - VII C 149.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß es bei den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen auf die konkrete Eignung, d.h. auf die Eignung für besondere dem Bewerber zu übertragende Aufgaben, ankommt(Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG VII C 149.57 -).
  • BVerwG, 20.05.1959 - II CB 137.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59
    Eine solche bedingte Einlegung eines Rechtsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig, weil hierdurch eine Unsicherheit über die Prozeßlage entstehen würde, die in einem gerichtlichen Verfahren nicht hingenommen werden kann(Beschlüsse vom 31. Oktober 1955 - BVerwG V B 165.55 - [ZMR 1956, 30] undvom 20. Mai 1959 - BVerwG II CB 137.58 -).
  • BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ebenso geklärt, daß die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte im Interesse einer geordneten Rechtspflege von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. Dezember 1958 - BVerwG 6 CB 200.58 -, vom 27. Juni 1960 - BVerwG 2 CB 127.59 -, Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 23.10.1981 - 2 B 48.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - (Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 1. Dezember 1958 - BVerwG 6 CB 200.58 - und vom 27. Juni 1960 - BVerwG 2 CB 127.59 - sowie auf das Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - (Leitsatz in Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 84) ausgesprochen hat, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die in § 34 Abs. 4 Nr. 1 JAPO festgelegte subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung als Rechtsreferendar mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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